Das Steueramt ist zuständig für:

  • Führung des Steuerregisters
  • Fakturierung und Bezug der Gemeindesteuern
  • die Grundstücksteuern
  • Allgemeine Steuer-Auskünfte

 

Steuergrundlagen  2024 2023 2022
Koeffizient 1.3 1.3 1.3
Index 148 % 148 % 145 %
Kopfsteuer CHF 12.00 CHF 12.00 CHF 12.00
Vergütungszins 3.5 % 3.5 % 3.5 %
Verzugszins 3.5 % 3.5 % 3.5%
Zinsgutschrift auf Vorauszahlungen 0.0 % 0.0 % 0.0 %
Grundstücksteuer 1 ‰ 1 ‰ 1 ‰
Feuerwehrsteuer 2.5% max. CHF 100.00 pro Jahr 2.5% max. CHF 100.00 pro Jahr 2.5% max. CHF 100.00 pro Jahr
Hundesteuer CHF 145.00 CHF 145.00 CHF 145.00

Frist zur Einreichung der Steuererklärung: jeweils 31. März

Alle Steuerpflichtigen haben die ausgefüllte Steuererklärung online zu übermitteln oder in Papierform direkt an folgende Adresse zu senden:
Kantonale Steuerverwaltung
Scan-Center
Avenue de la Gare 35
1951 Sitten

Durch Einzahlung von CHF 20.00 (Einzahlungsschein liegt der Steuererklärung bei).
Die kantonale Steuerverwaltung in Sitten ist zuständig für die Bewilligung von Fristverlängerungen.

Provisorischer Steuerbezug - Akontos Gemeindesteuern

  • Rate Fälligkeit 10. Februar zahlbar innert 30 Tagen
  • Rate Fälligkeit 10. April zahlbar innert 30 Tagen
  • Rate Fälligkeit 10. Juni zahlbar innert 30 Tagen
  • Rate Fälligkeit 10. August zahlbar innert 30 Tagen
  • Rate Fälligkeit 10. Oktober zahlbar innert 30 Tagen


Einsprachen
Das kantonale Steuergesetz schreibt vor, dass die für die Kantonssteuern getroffenen Verfügungen über Steuerpflicht, Veranlagung, Nachsteuern, Verfahren oder Bussen auch für die Gemeindesteuern gelten.

Der Steuerpflichtige, der die Veranlagung nicht annehmen will, hat eine schriftliche Einsprache an die Veranlagungsbehörde, bzw. Einsprachebehörde zu richten. Die Einsprachebehörde für unselbständige Steuerpflichtige ist die kantonale Steuerverwaltung und für selbständige Steuerpflichtige die kantonale Steuerkommission für die natürlichen Personen.

Die Einsprache muss innert 30 Tagen bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden. Gegen eine provisorische Veranlagung kann keine Einsprache erhoben werden, da die Einsprachefrist von 30 Tagen erst mit der Eröffnung der definitiven Einschätzung zu laufen beginnt.

Bei juristischen Personen ist weiterhin die kantonale Steuerkommission zuständig.

Öffnungszeiten

Montag 10:00 - 11:30    
Dienstag 10:00 - 11:30 | 16:00 - 17:00
Mittwoch 10:00 - 11:30 | 16:00 - 17:00
Donnerstag 10:00 - 11:30 | 16:00 - 18:00
Freitag geschlossen    

Personen

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